EXPERIMENT Nr. 31 : Demokratie in einer dynamischen Welt. Zukunftsbewältigung in 61137

HISTORIE: 18. September 2026 – 18. September 2026

BEZUG: Diese Seite ist eine Fortsetzung der vorausgehenden Experimente. Ganz besonders sei verwiesen auf das Experimente Nr. 30, in welchen die Rolle des Wissens behandelt wird.

Autor: Mensch Gerd Doeben-Henisch

Kontakt: info@emerging-life.org

Asymmetrische Symbiose : Nachdem das Format der ‚asymmetrischen Symbiose‘ in diesem Blog mehrere Wandlungen durchlaufen hat, hat sich aktuell folgendes Format eingespielt: Grundsätzlich schreibt der Mensch Gerd seine Texte erst einmal komplett selbst. Nach Abschluss tritt er in einen Meta-Dialog mit einer generativen Intelligenz — bisher ChatGPT und Claude Opus X — ein. Falls dieser Meta-Dialog inhaltlich interessant genug war und die Sachverhalte über das Alltagsverstehen hinausgehen, bittet der Autor Gerd eine generative KI, zu einem – oder auch mehreren — Text(en) einen eigenen Kommentar zu verfassen. Der Text dieses Kommentars wird vom Autor Gerd nicht verändert, um so die Eigenart der algorithmischen KI-Sicht nicht zu verdecken.

Übergang zu Experiment Nr.31

Autor: Gerd

Im Experiment Nr. 30 wurde der große Bogen von der Dynamik des Planeten Erde mit dem biologischen Leben bis hin zur konkreten Kommune 61137 so durchgespielt, dass alle wichtigen Begriffe und Konzepte formalisiert worden sind. [1] Das Grundthema ist die Frage, wann und wie die Menschen einer demokratischen Kommune mit den Herausforderungen der aktuellen Welt in Berührung kommen können und wie aus dieser Begegnung ein konkretes Handeln wird.

[1] Eine Kurzfassung kann man unter Link ‚ÜBERBLICK‘ finden. Dort sind alle Experimente einzeln in Zusammenfassungen aufgelistet.

Fakt ist, dass Bürger und Bürgergruppen [2] für sich beliebige Werte festlegen und aus diesen Werten dann Ziele kreieren können. Zu einer realen Maßnahme der der politischen Gemeinde wird ein Ziel aber erst dann, wenn es als Antrag den Vorsitzenden des kommunalen Parlaments erreicht und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des kommunalen Parlaments gelangt. Das Eingaberecht für Anträge ist allerdings beschränkt auf Mitglieder des Parlaments, auf den Gemeindevorstand mit der Bürgermeisterin und — in eingeschränkter Weise — auf den Ausländerbeirat.

[2] Es ist zu beachten, dass man letztlich zwischen ‚Einwohnern‘ generell, den “Einwohnern ohne Stimme‘, den ’normalen Bürgern‘ und den ‚gewählten Bürgern‘ unterscheiden muss. Laut Statistik hatte 61137 Schöneck im Dezember 2025 11.793 Einwohner. Im März 2026 wurden als ’normale Bürger‘ ( also solche, die wählen dürfen) vom Wahlamt 9.369 Bürger identifiziert. Daraus resultiert, dass 2.494 Einwohner nicht wahlberechtigt sind, also gut 20%. Das ist eine Menge. Gewählt wurden die Mitglieder der Ortsbeiräte, die Mitglieder des Senioren- und Ausländerbeirats und die 37 Mitglieder des kommunalen Parlaments. Die Bürgermeisterin war schon 2025 gewählt worden.

Ob aus dem Antrag ein Beschluss wird, entscheidet dann die Mehrheit des Parlaments in einer öffentlichen Sitzung nach einer Beratungen. Ein Beschluss kann später korrigiert werden, und die Zusammensetzung des Parlaments wird alle fünf Jahre neu bestimmt.

Außerhalb des Parlaments können natürlich ’stimmlose Einwohner‘ von 61137 sowie ’normale Bürger‘ verschiedene Herausforderungen der alltäglichen Welt aufgreifen und weiter verfolgen. Sofern es sich um Themen handelt, die letztlich für alle wichtig sind, sollten solche Themen nach Möglichkeit einen Eingang in die Überlegungen des Parlaments finden.

Der Weg eines Antrags

Wurden formgerecht Anträge termingerecht an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung gestellt, dann beginnt der Antrag ‚zu leben‘.

Das folgende Schaubild — erstellt von der generativen KI Claude Opus 5 — visualisiert den Inhalt der §§ 8 – 30 aus der Geschäftsordnung der Gemeinde Schöneck vom 30. Sept 2024 .

Der Weg eines Antrags durch die Gemeindevertretung Geschäftsordnung der Gemeinde Schöneck vom 30.09.2024, §§ 8–30 1 · Antrag wird eingebracht Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter · jede Fraktion · Gemeindevorstand · Bürgermeisterin Ausländerbeirat — nur in Angelegenheiten ausländischer Einwohner § 12 Abs. 1 Auch einzelne Mitglieder sind antragsberechtigt — nicht nur Fraktionen. 2 · Formanforderungen • eine Begründung ist vorgeschrieben • Beschlussvorschlag und Begründung sind zu trennen • klare, für die Verwaltung ausführbare Anweisung • ein Ziel wird nicht verlangt § 12 Abs. 2, 3 Schriftlich, spätestens einen Tag vor der Präsidiumssitzung. Verspätet: erst in der nächsten Sitzung (Abs. 5). Vorher in den Ausschuss? Der Antragsteller bestimmt das § 12 Abs. 2 S. 3 Diese Weiche stellt weder der Vorsitzende noch das Gremium. ja Ausschuss bereitet den Beschluss vor und entwirft einen entscheidungs- reifen Beschlussvorschlag § 32 nein Anhörung eines Beirats nötig? Ortsbeirat · Ausländer- · Senioren- · Kinder- und Jugend- · Klimabeirat § 12 Abs. 6 Der Vorsitzende leitet sie unverzüglich ein. ja Stellungnahme Frist: ein Monat Schweigen gilt als Zustimmung §§ 35, 38, 41, 44, 47 nein 3 · Aufnahme in die Tagesordnung Der Vorsitzende hat den Antrag aufzunehmen, wenn er der Form genügt und in die Zuständigkeit fällt. Kein Ermessen. Keine Auswahl durch das Präsidium. Reihenfolge der Punkte: § 9 Abs. 5 § 9 Abs. 2 Das Präsidium berät über den Geschäftsgang, fasst aber keine binden- den Beschlüsse, tagt nicht öffentlich und führt kein Protokoll. § 8 Abs. 1 und 3 4 · Teil A oder Teil B der Tagesordnung Teil A — im Block, ohne Beratung. Nur bei einstimmigem Ausschussvorschlag oder wenn keine Beratung erwartet wird. Teil B — einzeln, nach Beratung. § 10 Auf Verlangen eines einzigen Mitglieds wandert ein Punkt von A nach B. Bauleitpläne und Satzungen: immer B. 5 · Beratung Antragsteller begründet · Bericht des Ausschusses · Aussprache Antrag zur Geschäftsordnung jederzeit möglich — etwa auf Verweisung, Unterbrechung oder Schluss der Debatte. Er gilt als angenommen, wenn niemand widerspricht. §§ 23, 24, 25 Rücknahme durch den Antragsteller ist bis zur Abstimmung möglich. § 14 Redezeit: 7 bzw. 5 Min. § 25 Antrag zur Geschäftsordnung auf Verweisung: Die Beratung ist damit geschlossen. Wird die Verweisung abgelehnt, geht sie weiter. § 23 Abs. 7 · § 24 Abs. 1 b 6 · Abstimmung Offen durch Handaufheben. Geheim ist unzulässig. Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. § 27 Bei Antragskonkurrenz zuerst der weitest- gehende Antrag, zuletzt der Hauptantrag. § 15, § 27 Abs. 4 abgelehnt Sperrfrist Ein Jahr für denselben Antragsteller. Nicht bei Haushaltsanträgen. § 13 angenommen 7 · Niederschrift Sie soll sich beschränken auf: Anwesende, verhandelte Gegenstände, gefasste Beschlüsse, vollzogene Wahlen. Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Begründungen gehören nicht hinein — sie stehen im Antrag. § 30 Einwendungen binnen 14 Tagen (Abs. 4). Der wesentliche Inhalt wird „in geeigneter Weise“ veröffentlicht (Abs. 5). Hier endet die Geschäftsordnung Was nach dem Beschluss geschieht — Umsetzung, Fristen, Rückmeldung an die Gemeindevertretung — ist in den §§ 8 bis 30 nicht geregelt. Die einzige vorgesehene Kontrolle ist die Anfrage an den Gemeindevorstand zum Zweck der Über- wachung der Verwaltung. § 16, § 50 Abs. 2 HGO Demokratie-Labor Schöneck · demokratielabor.org · Quelle: Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Schöneck, beschlossen am 19.09.2024

Die zentrale Botschaft ist, dass ein Antrag unterschiedliche Phasen durchlaufen kann, bis er entweder wieder (0) zurück genommen wurde, oder (1) er wurde ‚abgelehnt‘ oder (2) er wurde zu weiteren Beratungen ‚in Gremien oder Ausschüsse überwiesen‘ oder (3) er wird ‚mit Stimmenmehrheit angenommen‘ und dann für seine Umsetzung an den Gemeindevorstand mit der Bürgermeisterin überwiesen. Das führt dazu, dass die Gemeindeverwaltung die Umsetzung übernimmt.

Während die Phase der Bearbeitung eines Antrags samt seiner Abstimmung im Rahmen der Gemeindevertretung sehr transparent verläuft, ist für die eigentliche Umsetzung nahezu keine Transparenz vorgesehen.

Dies stellt letztlich sogar für die Gemeindevertretung als höchstem Organ der Kommune ein nicht geringes Problem dar.